Bebauungsplan: Lippestraße

28.05.2021


Was ist eigentlich ein Aufstellungsbeschluss? 

In der Regel wird ein Bauleitplanverfahren durch einen Aufstellungsbeschluss eingeleitet. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 Baugesetzbuch ist der Beschluss, einen Bauleitplan aufzustellen, ortsüblich bekannt zu machen. Dem Aufstellungsbeschluss ist unter anderem zu entnehmen, welches Gebiet von der beabsichtigten Planung der Gemeinde betroffen ist. Der Aufstellungsbeschluss ist gesetzlich nicht vorgeschrieben. Der Aufstellungsbeschluss ist unbedingt notwendig, um beispielsweise eine Veränderungssperre nach § 14 Baugesetzbuch zu erlassen oder um Baugesuche nach § 15 Baugesetzbuch zurückzustellen. (Quelle: Bauportal NRW)

 

Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange – ein sperriger Begriff für einen Prozess mit Tragweite in der Bauleitplanung: 

Im Baugesetzbuch ist für die Bauleitplanung grundsätzlich eine zweistufige Öffentlichkeitsbeteiligung vorgesehen. Sie wird unterteilt in eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung, bei der häufig öffentliche Veranstaltungen zur Bürgerinformation durchgeführt werden und eine öffentliche Auslegung. Eine möglichst frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung (häufig mit groben Planüberlegungen) in Verbindung mit der anschließenden Beteiligung zu einem Entwurf eines konkreten Rechtsplans erhöht in vielen Fällen die Akzeptanz und die Qualität der Bauleitplanung.

Die Öffentlichkeit ist möglichst frühzeitig über die allgemeinen Ziele und Zwecke der Planung, sich wesentlich unterscheidende Lösungen, die für die Neugestaltung oder Entwicklung eines Gebietes in Betracht kommen, und die voraussichtlichen Auswirkungen der Planung öffentlich zu unterrichten. Behörden und sonstige Träger öffentlicher Belange, deren Aufgabenbereich durch die Planung berührt werden kann, sind entsprechend der vorgenannten Regelung über die frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung zu unterrichten und zur Äußerung aufzufordern. Durch die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange erhält die planende Gemeinde die Möglichkeit sich frühzeitig mit möglichen Einwendungen und Bedenken auseinanderzusetzen sowie angeführte Aspekte - wenn nötig - in die weitere Planung einzubringen. Die frühzeitige Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange kann gleichzeitig erfolgen. (Quelle: Bauportal NRW).


Öffentliche Auslegung und Beteiligung der Behörden und Träger öffentlicher Belange – es wird konkreter in der Bauleitplanung: 

Nach der frühzeitigen Beteiligung der Öffentlichkeit sowie der Behörden und Träger öffentlicher Belange wird der Entwurf des Bauleitplans erarbeitet. Die in der frühzeitigen Beteiligung eingegangenen Anregungen sollten, soweit sie für die Planung relevant sind, eingearbeitet werden. Zu dem Bauleitplanentwurf wird die entsprechende Begründung und der dazugehörige Umweltbericht verfasst. Der Entwurf des Bauleitplans wird nebst Begründung und Umweltbericht im Regelfall für die Dauer eines Monats öffentlich ausgelegt. Ort und Dauer der Auslegung der Planentwürfe sind eine Woche vorher ortsüblich bekannt zu machen. Ziel der öffentlichen Auslage ist es, den Bauleitplanentwurf zur Diskussion zu stellen. Die Öffentlichkeit sowie die Behörden und Träger öffentlicher Belange können prüfen, ob ihre im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung eingebrachten Stellungnahmen berücksichtigt worden sind und ggf. eine neue Stellungnahme abgeben. Auch können sie Stellungnahmen zu neuen Aspekten anbringen, die noch nicht berücksichtigt worden sind. (Quelle: Bauportal NRW).


Was geschieht nach der öffentlichen Auslegung eines Bebauungsplanes?
 

Nach Beendigung der öffentlichen Auslegung muss die Gemeinde alle fristgemäß vorgebrachten und abwägungsrelevanten Stellungnahmen prüfen und die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abwägen. Zu den Belangen zählen auch die des Natur-, Landschafts- und Artenschutzes. Die Abwägung bedarf keiner eigenständigen Entscheidung. Im Rahmen der Prüfung der Stellungnahmen können sich Aspekte ergeben, die Änderungen oder Ergänzungen des Bauleitplanentwurfs zur Folge haben könnten. In diesen Fällen erfolgt in der Regel eine erneute Auslegung des überarbeiteten Bauleitplanentwurfs. (Quelle: Bauportal NRW).

 
Feststellungsbeschluss, Satzungsbeschluss und Bekanntmachung markieren die Zielgerade der Bauleitplanung:  

Im Falle des Flächennutzungsplans stellt der Rat der Gemeinde diesen durch Feststellungsbeschluss fest. Ein Bebauungsplan wird hingegen als Satzung beschlossen. Beide Beschlüsse müssen zwingend durch den jeweiligen Rat der Gemeinde erfolgen. Ein Flächennutzungsplan bedarf nach Beschlussfeststellung durch den Rat der Gemeinde gemäß § 6 Baugesetzbuch der Genehmigung der höheren Verwaltungsbehörde - in NRW ist das die jeweilige Bezirksregierung, in dessen Regierungsbezirk sich die betroffene Gemeinde befindet. 


Erfahren Sie gerne mehr:

https://www.bauportal.nrw/


Quelle: Bauportal NRW


Übersicht: Bauleitplanung Lippestraße / Friedrichsfeld